Erfolg vor Bundesgericht
Rechtsanwältin Luzia Vetterli erzielt für den Sicherheitsverantwortlichen einer Baustelle einen Freispruch vor Bundesgericht.
In manchen Branchen ist das Risiko, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden, höher als in anderen: Neben Ärzten und Polizistinnen riskieren auch Sicherheitsverantwortliche auf dem Bau häufig, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden, wenn sich ein Unfall ereignet. Da es dabei immer um Fahrlässigkeitsdelikte und häufig um Unterlassungsdelikte geht, ist die Rechtslage oft nicht einfach und ein Ausgang des Verfahrens schwierig vorherzusagen. Deswegen kann sich ein Gang vors Bundesgericht lohnen. Selbst wenn es nur um bedingte Geldstrafen geht, ist für die Betroffenen nämlich die Tatsache, dass sie für die Verletzung oder den Tod eines Menschen verantwortlich sein sollen, sehr belastend. Hinzu kommen allfällige hohe Schadenersatzforderungen der Verunfallten oder Angehörigen.
In dem konkreten Fall vertrat Rechtsanwältin Luzia Vetterli einen Beschwerdeführer, der für die Koordination und Sicherung von Abbrucharbeiten auf einer grossen Baustelle zuständig war. Ein Arbeiter einer Drittfirma gelangte in einen abgesperrten Bereich, wo er durch einen herabfallenden Lüftungsschacht getroffen und am Fuss verletzt wurde. Er trug statt Sicherheitsschuhe nur Turnschuhe. Dem Beschwerdeführer wurde als Sicherheitsverantwortlicher vorgeworfen, er habe die Gefahrenzone nicht genügend abgesperrt und er wurde vom vorinstanzlichen Obergericht zu einer bedingten Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Unsere Strafverteidigerin Luzia Vetterli erhob dagegen erfolgreich Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass das Obergericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt habe. Ein verantwortungsbewusster Arbeiter auf einer Baustelle verfüge über ein Gefahrenbewusstsein und missachte eine Absperrung nicht einfach. Die Vorinstanz hatte offen gelassen, ob die Unfallstelle mit Absperrband gesichert war. Dieser Aspekt erweise sich aber als entscheidrelevant: Wenn ein Absperrband vorhanden war, durfte sich der Beschuldigte darauf verlassen, dass die Absperrung auch beachtet wird. Der Beschwerdeführer wurde daher freigesprochen, da heute nicht mehr eruiert werden könne, ob das besagte Absperrband vorhanden gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2017 vom 20. Februar 2018).