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Oktober 2023

AGB – wann und wie gelten diese?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Sie regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen zwischen Unternehmen und Kund:innen und schaffen somit Klarheit und Sicherheit für beide Parteien. Doch wie sieht es in der Schweiz mit dem Geltungsbereich von AGB aus?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Unternehmen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet. Sie dienen dazu, wiederkehrende Vertragsinhalte zu regeln und ermöglichen eine effiziente Abwicklung von Geschäften. AGB können beispielsweise Regelungen zu Zahlungsbedingungen, Lieferfristen, Gewährleistung oder Haftung enthalten. Aufgrund der in der Schweiz geltenden Vertragsfreiheit, die den Parteien grundsätzlich auch die Gestaltungsfreiheit über Vertragsinhalte gewährleistet, haben AGB oft Vorrang vor gesetzlichen Bestimmungen.

In der Schweiz gibt es keine spezifischen Formerfordernisse für AGB. Sie können grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Allerdings müssen AGB den Kund:innen vor Vertragsabschluss so zur Verfügung gestellt werden, dass sie diese zur Kenntnis nehmen können. Im Bereich des Online-Shoppings erfolgt dieses Zurverfügungstellen häufig durch Verlinkung der AGB und deren Annahme durch das Setzen eines Häkchens.

Sofern eine Partei der Übernahme von AGB global zustimmt – d.h. ohne diese zu lesen, zur Kenntnis zu nehmen oder deren Tragweite zu verstehen – wird die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch die sog. Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der Zustimmung alle, aus Sicht der zustimmenden Partei, ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf welche die zustimmende Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Die Ungewöhnlichkeit wird allerdings nur bejaht, wenn die AGB-Klausel für die zustimmende Partei subjektiv ungewöhnlich ist und sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen fällt.

Ist den AGB bzw. auch allen einzelnen Klauseln zugestimmt worden, so ist in einem zweiten Schritt deren Inhalt durch Auslegung zu ermitteln. Hier ist primär der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien entscheidend. Sofern der Wille nicht feststellbar ist, sind die AGB-Klauseln so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den Umständen verstanden werden durften und mussten. Mehrdeutige Wendungen in AGB sind dabei im Zweifel zu Lasten derjenigen Partei auszulegen, die sie verfasst hat (sog. Unklarheitsregel), also in der Regel zu Lasten des Unternehmens, welches die AGB formuliert hat.

Ist der Inhalt von AGB durch Auslegung geklärt, so wird im Rahmen der Inhaltskontrolle ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht geprüft. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob die AGB gegen zwingendes Recht verstossen, was deren Nichtigkeit zur Folge hätte. Normen des zwingenden Rechts sind für Vertragsverhältnisse hauptsächlich im Obligationenrecht zu finden.

Per 1. Juli 2012 trat zudem der revidierte Art. 8 UWG in Kraft, der die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen, "die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen", als unlauter bezeichnet. Nach der herrschenden Lehre kann auch eine Verletzung dieser Bestimmung zur Widerrechtlichkeit und insofern zur Nichtigkeit der AGB nach Art. 20 OR führen. Der Rechtsprechung lassen sich bis anhin aber noch keine klaren Aussagen entnehmen, ob und in welchen Konstellationen Art. 8 UWG tatsächlich zur Anwendung gelangt.

Zusammengefasst stellen sich bei Vertragsverhältnissen unter Einbezug von AGB für alle Vertragsparteien zahlreiche und vielschichtige Rechtsfragen. Diese führen im Einzelfall zur Geltung oder eben zur Nichtgeltung allgemeiner Geschäftsbedingungen bzw. deren Klauseln. Die Spezialist:innen von Rudolf & Bieri unterstützen Sie gerne bei der Prüfung dieser Fragen in Ihrem Fall.

Der Beitrag hat ausschliesslich einen informativen Zweck und kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Die Rudolf & Bieri AG lehnt jede Haftung für diese Informationen ab. Bei Bedarf beraten Sie unsere Spezialist:innen gerne persönlich.

10. Oktober 2023, Corinne Achermann-Gmür & Jonas Grimm

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