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Dezember 2023

Berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis

Ein Führerausweisentzug kann für die Betroffenen eine massive Einschränkung des Alltags bedeuten. Dies gilt umso mehr dann, wenn sie beruflich darauf angewiesen sind, ein Fahrzeug zu führen. In einem solchen Fall trifft die Person den Führerausweisentzug stärker als diejenigen Lenker, welche das Fahrzeug nur gelegentlich benötigen. In der Beratung stellt sich daher häufig die Frage, ob die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis, dazu führen kann, dass der Entzug wegfällt oder zumindest die Dauer des Entzugs reduziert wird.

Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem Warnungsentzug und dem Sicherungsentzug. Der Warnungsentzug stellt ein befristeter Entzug des Führerausweises dar mit dem Ziel, die betroffene Person zu ermahnen, sich künftig an die Verkehrsvorschriften zu halten. Beim Sicherungsentzug wird der Führerausweis demgegenüber auf unbestimmte Dauer zum Schutz der Strassenverkehrsteilnehmenden entzogen, wenn der Verdacht besteht, dass eine Person über eine eingeschränkte oder sogar über keine Fahreignung verfügt. Eine Verkehrswiderhandlung oder ein Verschulden sind beim Sicherungsentzug nicht erforderlich.

Die Festlegung der Dauer eines Führerausweisentzugs in der Form eines Warnungsentzugs kann durch die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, beeinflusst werden. Daher ist es wichtig, dies gegenüber dem Strassenverkehrsamt im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, wobei zumindest eine entsprechende Bestätigung der Arbeitgeberin als Beleg eingereicht werden sollte. Zu beachten ist dabei jedoch was folgt:

  • Eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis wird in der Praxis nur zurückhaltend angenommen; der Führerausweisentzug muss die Ausübung des (angestammten) Berufs grundsätzlich verunmöglichen oder gesetzlich verbieten. Dies gilt insbesondere für Berufe wie Berufschauffeur:innen, Taxifahrer:innen oder Kurierdienste. Wenn der Führerausweisentzug die Berufsausübung lediglich erschwert, zum Beispiel durch erhebliche Unannehmlichkeiten, Gewinnausfall oder eine Erschwernis des Arbeitswegs, sind diese im Rahmen der erzieherischen Wirkung des Entzugs dem Grundsatz nach hinzunehmen. Eine Anerkennung der beruflichen Abhängigkeit vom Führerausweis kann jedoch auch dann in Ausnahmefällen erfolgen, wenn der Verlust der Fahrerlaubnis zu einem erheblichen Einkommensverlust oder beachtlichen Kosten führen würde, welche die Massnahme offensichtlich als unverhältnismässig erscheinen lassen. Es wird somit geprüft, inwieweit die betroffene Person mehr als "gewöhnliche Fahrer:innen" von der Massnahme betroffen ist.
  • Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer darf selbst bei Vorliegen einer beruflichen Abhängigkeit vom Führerausweis nicht unterschritten werden. Die Mindestentzugsdauer beträgt bei schweren Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, wie zum Beispiel beim Führen eines Fahrzeugs mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg Alkohol (bzw. Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille) oder mehr, drei Monate. Diese Dauer von drei Monaten wird selbst dann nicht unterschritten, wenn es sich bei der betroffenen Person um eine:n Berufschauffeur:in handelt.
  • Seit dem 1. Januar 2023 kann das Strassenverkehrsamt Inhaber von Führerausweisen eine Bewilligung für Fahrten während des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese für die Ausübung ihres Berufs unerlässlich sind. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn der Führerausweis aufgrund einer leichten Verkehrsverletzung gemäss Art. 16a SVG entzogen wird, der Entzug nicht unbefristet oder dauerhaft ist und der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist.

Im Rahmen eines Sicherungsentzugs ist die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis für die Festlegung der Entzugsdauer irrelevant. Der Sicherungsentzug dauert so lange, bis die allenfalls verfügte Sperrfrist abgelaufen und der Ausschlussgrund (d.h. der Mangel, der die Fahreignung ausgeschlossen hat) weggefallen ist.

Haben Sie Fragen zu einem drohenden oder bereits verfügten Führerausweisentzug, stehen Ihnen die Spezialist:innen von Rudolf & Bieri gerne für eine Beratung zur Verfügung.

Der Beitrag hat ausschliesslich einen informativen Zweck und kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Die Rudolf & Bieri AG lehnt jede Haftung für diese Informationen ab. Bei Bedarf beraten Sie unsere Spezialist:innen gerne persönlich.

6. Dezember 2023, Martina Frischkopf

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