Leitentscheid des Bundesgerichts: Betreuungsunterhalt
Das Bundesgericht geht beim Betreuungsunterhalt von einem neuen Schulstufenmodell aus.
Im Grundsatzentscheid 5A_384/2018 vom 21. September 2018 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht neue Richtlinien festgelegt, ab wann und in welchem Umfang der hauptsächlich die Kinder betreuende Elternteil mit Blick auf die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat. Haben die Eltern nichts anderes vereinbart, so ist dem hauptbetreuenden Elternteil gemäss dem Bundesgericht ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich einen Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 % zuzumuten, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe ein Pensum von 80 % sowie ab dem vollendeten 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes ein Arbeitspensum von 100 %. Das Schulstufenmodell ist allerdings nicht schematisch zu übernehmen, sondern stellt eine Richtlinie dar, wobei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus immer zu prüfen, ob der hauptbetreuende Elternteil angesichts seiner Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage etc. überhaupt über tatsächliche Erwerbsmöglichkeiten verfügt.
In Bezug auf das Schulstufenmodell des Bundesgerichts ist anzumerken, dass die obligatorische Beschulung je nach Kanton variiert, diese kann mit dem Kindergarten- oder erst mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgen. Im Kanton Luzern ist ein Jahr Kindergarten obligatorisch.