Praxisänderung des Bundesgerichts bei Mängelrechten
Auf eine von Urban Bieri vertretene Klage hin erging ein wichtiger Grundsatzentscheid des Bundesgerichts zum Nachbesserungsanspruch des Stockwerkeigentümers an gemeinschaftlichen Bauteilen.
Das Bundesgericht hatte sich in BGer-Urteil 4A_71/2018 vom 18. September 2018 (zur Publikation vorgesehen) auf eine Klage unseres Baurechtexperten Urban Bieri hin mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Nachbesserungsanspruch des Stockwerkeigentümers an gemeinschaftlichen Bauteilen quotenbezogen ist. Entgegen einem früheren Entscheid (Praxisänderung) hielt das Bundesgericht nun explizit fest, es bestehe kein Grund, den vertraglichen Nachbesserungsanspruch des Stockwerkeigentümers gegenüber dem Unternehmer umfangmässig auf die Wertquote zu begrenzen, soweit er sich auf Mängel an gemeinsamen Teilen bezieht. Denn der einzelne Stockwerkeigentümer profitiert von der Nachbesserung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile wertmässig ohnehin nur im Umfang seiner Wertquote. Damit rechtfertige es sich nicht, vom Stockwerkeigentümer zu verlangen, dass er im externen Verhältnis jenen Teil der Nachbesserungskosten übernimmt, der über seine eigene Wertquote hinausgreife (E. 3.4).
Im vorliegenden Fall hatte die Stockwerkeigentümerversammlung beschlossen, die Verwaltung solle die Mängelrechte gegenüber dem Unternehmer geltend machen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft sodann den entsprechenden Nachbesserungsanspruch durch Zession erworben habe, nachdem ihr doch mehr als ein Stockwerkeigentümer die vertraglichen Nachbesserungsansprüche gegenüber dem Unternehmer abgetreten habe. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei entsprechend aktivlegitimert gewesen, den ungeteilten Nachbesserungsanspruch gegenüber dem Unternehmer durchzusetzen (E. 3.6).