Restfinanzierung von Pflegekosten
Zuständigkeit für die Restfinanzierung von Pflegekosten bei Aufenthalt in einer Wohnung mit Dienstleistungen
Wie das Kantonsgericht Luzern jüngst im Rahmen eines Grundsatzurteils entschieden hat, ist der Aufenthalt in einer seniorengerechten Wohnung mit Dienstleistungen – ungeachtet des Pflegeaufwandes – nicht als Pflegeheimaufenthalt zu qualifizieren. Zieht eine pflegebedürftige Person demnach in eine Alterswohnung mit Dienstleistungen und bezieht von der Spitex Pflegeleistungen, so ist die neue Wohnsitzgemeinde für die Restfinanzierung der Pflegekosten zuständig (vgl. hier LGVE 2017 III Nr. 4 ).
Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern erging auf eine Beschwerde unserer Anwältin Tania Teixeira hin, nachdem die neue Wohnsitzgemeinde eines Pflegebedürftigen die Finanzierung der Restpflegekosten verweigerte.