Restfinanzierung von Pflegekosten
Das Kantonsgericht Luzern nimmt in einem Urteil Stellung zum Stichtag für die Teilung der Pensionskasse bei altrechtlichen Fällen.
Per 1. Januar 2017 sind verschiedene Änderungen im Scheidungsrecht in Kraft getreten. Bezüglich des Vorsorgeausgleiches sieht der neue Art. 122 ZGB vor, dass die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung auszugleichen sind. Stichtag für die Teilung des Pensionskassenguthabens ist demnach die Einleitung des Scheidungsverfahrens mittels Scheidungsklage oder Scheidungsvereinbarung. Nach alten Recht war der Stichtag für die Teilung der beruflichen Vorsorge das Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Das Kantonsgericht Luzern hat im Grundsatzurteil LGVE 2017 II Nr. 9 entschieden, dass das neue Vorsorgeausgleichsrecht auch auf Verfahren zur Anwendung gelangt, welche bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen per 1. Januar 2017 hängig waren.
Demgemäss gilt in allen laufenden Scheidungsverfahren – ungeachtet seit wann diese hängig sind – das neue Recht, weshalb der Stichtag für die Teilung des Pensionskassenguthabens jeweils der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ist.